Grundlagen der Anwaltsvergütung
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Einen kurzen Überblick finden Sie nachfolgend.
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich. Die Vergütungsvereinbarungen beinhalten in der Regel einen Basisbetrag und Stundenverrechnungssätze.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Die Berechnung einer Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit, wie beispielsweise anwaltlicher Korrespondenz, erfolgt in einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen, innerhalb dessen der Anwalt die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. In Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten pauschalierte Rahmengebühren, innerhalb deren der Anwalt die konkrete Gebühr ebenfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen hat.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.